Elektrischer Rollstuhl

Ein elektrischer Rollstuhl ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Diese Seite erklärt den Weg von der Verordnung bis zur Auslieferung — werbefrei und ohne Vermittlung.

Wer kann einen Elektrorollstuhl bekommen?

Ein elektrischer Rollstuhl kommt für Menschen in Frage, die nicht mehr ausreichend gehen können und auch einen Greifreifenrollstuhl (manuellen Rollstuhl) nicht mehr selbstständig antreiben können — etwa wegen reduzierter Kraft in den Armen, schneller Erschöpfung oder neurologischer Erkrankung. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Multiple Sklerose, Querschnittlähmung, Folgen eines Schlaganfalls, Muskelerkrankungen oder schwere Arthrose.

Wann zahlt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt einen Elektrorollstuhl, wenn drei Punkte zusammenkommen:

  1. Eine ärztliche Verordnung (Rezept) liegt vor und begründet die Notwendigkeit.
  2. Der Rollstuhl ist im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen gelistet (Produktgruppe 18).
  3. Es gibt keine günstigere zumutbare Versorgung (zum Beispiel ein manueller Rollstuhl) — Stichwort Wirtschaftlichkeitsgebot.

Bei privater Krankenversicherung (PKV) gelten die Bedingungen des Einzeltarifs — siehe PKV.

Themen im Überblick

Diese Seite beleuchtet die Versorgungs- und Antragsseite. Wer sich für Technik, Bauformen, Antriebsarten und Reichweite interessiert, findet die Produktseite unter elektrischerrollstuhl.com.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf einen Elektrorollstuhl von der Krankenkasse?

Anspruch hat, wer aus medizinischen Gründen weder zu Fuss noch mit einem manuellen Rollstuhl die nötige Mobilität herstellen kann. Grundlage ist § 33 SGB V in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis. Erforderlich ist eine ärztliche Verordnung.

Wie lange dauert ein Antrag?

Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3a SGB V drei Wochen für die Entscheidung — bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD/MDK) fünf Wochen. Wird die Frist ohne Begründung überschritten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).

Muss ich den Elektrorollstuhl selbst bezahlen?

Nein. Bei genehmigter Versorgung trägt die Krankenkasse die Kosten. Patient:innen zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro — siehe Kosten und Zuzahlung.